Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO
Mit Stichtag 25.05.2018 ist jeder Betreiber eines Onlineshopes dazu verpflichtet, ein Verarbeitungsverzeichnis nach Artikel 30 DSGVO zu führen.
Das Verarbeitungsverzeichnis ist ein vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen elektronisch oder schriftlich zu führendes Dokument.
Es dient damit zu Dokumentationszwecken sowie als Nachweis dafür, dass die Vorgaben der DSGVO durch den Verantwortlichen auch eingehalten werden.
Dieser Aufforderung kommen wir selbstverständlich nach. Das Verzeichnis ist nicht öffentlich einsehbar. Es wird den Aufsichtsbehörden nach Aufforderung vorgelegt.